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BGH, 05.10.1993 - 1 StR 326/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Vollrauschs - Rüge der fehlenden Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Vorliegen der Neigung des übermäßigen Genusses alkoholischer Getränke
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90
Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten
Auszug aus BGH, 05.10.1993 - 1 StR 326/93
Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt 37, 5, 6). - BGH, 11.09.1990 - 1 StR 293/90
Zusammenhang zwischen Hang zum Alkoholmißbrauch und Tat
Auszug aus BGH, 05.10.1993 - 1 StR 326/93
Daß sie gerade Symptomwert für einen Hang des Angeklagten zum Mißbrauch von Alkohol hat, daß sie also ihre Wurzel in einem solchen Hang findet und sich in der Tat eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten äußert (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.Nachw.), ist angesichts ihrer (bisherigen) Einmaligkeit kaum festzustellen.
- BGH, 07.12.1993 - 1 StR 572/93
Unterbringung in Entziehungsanstalt - Tat als Ausfluß der Sucht - Gefahr …
Voraussetzung hierfür ist, daß den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringung führen wird (…BGHSt a.a.O. S. 9; Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 326/93). - BGH, 21.02.1995 - 5 StR 759/94
Symptomzusammenhang - Hang - Gefährlichkeit - Unterbringung - Entziehungsanstalt …
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 326/93 - BGH…, Beschluß vom 28. September 1993 - 1 StR 589/93 - BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5). - OLG Koblenz, 27.10.2010 - 2 Ss 170/10
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefahr der künftigen Begehung …
Aber selbst wenn im Einzelfall der Sachverhalt Anlass bietet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen, und der Tatrichter die Prüfung gleichwohl fehlerhaft unterlässt, führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn den Gründen zu entnehmen ist, dass die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 326/93 -).